Straßenverkehrsrecht

Tätigkeitsschwerpunkt RA Schrems


Reparaturkosten sind nur ein Teil des Unfallschadens. Natürlich hat der Geschädigte in erster Linie Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens. Dieser kann zum einen nach dem konkreten Reparaturkostenaufwand durch Vorlage der Rechnung abgerechnet werden. Zum anderen nach einem Gutachten, wenn das Fahrzeug nach einem Totalschaden nicht repariert wird.
Aber Vorsicht!
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Kosten eines Gutachters nur dann ersetzt werden, wenn die Reparaturkosten mindestens 700 € betragen. Ansonsten genügt auch der Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt.
Wir wickeln für Sie Ihre Verkehrsunfallangelegenheiten ab und erledigen hierbei für Sie den Schriftverkehr mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, mit Sachverständigen, der Polizei und mit Ihrem Rechtsschutzversicherer.
Zur zielorientierten Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beantragen wir für Sie Akteneinsicht in die Unfallakten und holen ärztliche Behandlungsberichte und Atteste ein.
Weitgehend unbekannt ist, dass auch Heilbehandlungskosten, z.B. Besuchskosten naher Angehöriger bei medizinischer Notwendigkeit erstattet werden können.
Sofern sich an Verkehrsunfallsachen Bußgeldverfahren oder sonstige Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließen, beraten und vertreten wir Sie natürlich auch in diesen Angelegenheiten.
Letztlich können wir Ihnen auch bei einer MPU-Untersuchung oder bei der Erfüllung sonstiger straßenverkehrsrechtlicher Auflagen hilfreich zur Seite stehen und Sie mit unserer Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet unterstützen.